OPS-Strukturprüfung
Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen
Krankenhäuser können seit 2021 eine OPS-Strukturprüfung bei den zuständigen Medizinischen Diensten in den Ländern beantragen. Dabei wird geprüft, ob sie die Strukturmerkmale für bestimmte Leistungen erfüllen. Die zu prüfenden Strukturmerkmale sind in Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) nach § 301 Absatz 2 SGB V festgelegt, der jährlich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegeben wird.
Info-Text StrOPS
Grundlage der Begutachtung durch die Medizinischen Dienste ist eine vom Medizinischen Dienst Bund zu erlassende Richtlinie (LOPS-Richtlinie). Diese ist vom Bundesgesundheitsministerium zu genehmigen. Die Richtlinie regelt zugleich die Leistungsgruppenprüfungen der Medizinischen Dienste.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 30. Dezember 2025 die aktualisierte Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL)“ genehmigt. Die Richtlinie tritt am 10. Januar in Kraft. Sie steht hier mit allen Anlagen zum Download zur Verfügung.
Die Richtlinie wurde an die OPS-Version 2026 angepasst und um den Teil II „Datenbank nach § 283 Absatz 5 SGB V“ ergänzt. Die Datenstruktur dieser Ergebnisdatenbank, Beispieldatensätze und das Zugriffsberechtigungskonzept sind in den Anlagen 12 bis 14 der Richtlinie enthalten.
OPS-Strukturprüfungen und Leistungsgruppenprüfungen werden von dem für einen Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienst durchgeführt. Die LOPS-Richtlinie enthält eine Übergangsbestimmung, welche besagt, dass der jeweilige Medizinische Dienst den Prüfzeitraum für die turnusgemäßen Prüfungen des Jahres 2026 bis spätestens eine Woche nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie festlegt und auf seiner Internetseite veröffentlicht (§ 27 Absatz 4).
Die Unterlagen für die Antragstellung finden die Krankenhäuser bei dem für sie zuständigen Medizinischen Dienst.