OPS-Strukturprüfung
Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen
Krankenhäuser können seit 2021 eine OPS-Strukturprüfung bei den zuständigen Medizinischen Diensten in den Ländern beantragen. Dabei wird geprüft, ob sie die Strukturmerkmale für bestimmte Leistungen erfüllen. Die zu prüfenden Strukturmerkmale sind in Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) nach § 301 Absatz 2 SGB V festgelegt, der jährlich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegeben wird.
Zentraler Inhalt: Info-Text StrOPS 2026-2 (ab 18. Mai, 11:30 Uhr)
Grundlage der Begutachtung durch die Medizinischen Dienste ist die vom Medizinischen Dienst Bund zu erlassende Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V“ (LOPS-Richtlinie). Die Richtlinie regelt zugleich die Leistungsgruppenprüfungen der Medizinischen Dienste.
Am 1. August 2026 tritt eine überarbeitete LOPS-Richtlinie in Kraft. Mit der neuen LOPS-Richtlinie werden Vorgaben aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz umgesetzt, die ausschließlich die Leistungsgruppenprüfungen der Medizinischen Dienste betreffen.
Durchgeführt werden OPS-Strukturprüfungen von dem für einen Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienst. Die Unterlagen für die Antragstellung finden die Krankenhäuser bei dem für sie zuständigen Medizinischen Dienst. Aus der jetzt vorgenommen Änderung der LOPS-Richtlinie ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen für die ausfüllbaren Unterlagen. Aktualisiert werden muss darin allerdings das Datum des Inkrafttretens. Die entsprechend aktualisierten ausfüllbaren Unterlagen werden am 5. August auf den Internetseiten der Medizinischen Dienste veröffentlicht. Bis dahin können Krankenhäuser die ausfüllbaren Unterlagen mit Datum des Inkrafttretens 19.05.2026 nutzen.