Leistungsgruppenprüfungen nach der LOPS-Richtlinie
Prüfung der Qualitätskriterien von Leistungsgruppen
Von Krankenhausbehandlungen umfasste Leistungen sollen künftig in Leistungsgruppen eingeteilt werden. Die Zuweisung der Leistungsgruppen erfolgt durch die für Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde. Im Zusammenhang mit Leistungsgruppenzuweisungen muss der Medizinische Dienst prüfen, ob das Krankenhaus die Qualitätskriterien für diese Leistungsgruppen erfüllt.
Zentraler Inhalt: Info-Text LOPS 2026-2 (ab 18. Mai, 11:30 Uhr)
Grundlage für diese Leistungsgruppenprüfungen ist die Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL)“.
LOPS-Richtlinie an KHAG angepasst
Der Medizinische Dienst Bund hat die LOPS-Richtlinie an die Regelungen des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) angepasst, das am 15. April 2026 in Kraft getreten ist. Die überarbeitete LOPS-Richtlinie tritt am 19. Mai 2026 in Kraft. Sie steht hier mit allen Anlagen zum Download zur Verfügung und löst die LOPS-Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund vom 10. Januar 2026 ab.
Die Leistungsgruppen und die für die jeweilige Leistungsgruppe geltenden Qualitätskriterien sind in der sogenannten „Qualitätskriterientabelle“ in Anlage 1 zu § 135e SGB V festgelegt. Die Qualitätskriterien betreffen insbesondere die Anzahl, Qualifikationen und zeitliche Verfügbarkeit des ärztlichen Personals sowie die sachlich-apparative Ausstattung des Krankenhauses.
Prüfung durch den zuständigen Medizinischen Dienst
Die Leistungsgruppenprüfung wird von dem für einen Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienst durchgeführt.
Den Auftrag für eine Leistungsgruppenprüfung erteilt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, wenn die Prüfung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Leistungsgruppen steht. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beauftragen eine Leistungsgruppenprüfung vor dem Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem Krankenhaus, wenn in dem Versorgungsvertrag Leistungsgruppen vereinbart werden sollen.
Für die Leistungsgruppenprüfungen stellt das Krankenhaus dem zuständigen Medizinischen Dienst die Strukturdaten gemäß der Anlage 2 der LOPS-Richtlinie zur Verfügung. Der Medizinische Dienst gleicht auf dieser Basis ab, welche für die Prüfung notwendigen Unterlagen ihm bereits aus anderen Prüfungen vorliegen.