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Prüfung der Qualitätskriterien von Leistungsgruppen

Von Krankenhausbehandlungen umfasste Leistungen sollen künftig in Leistungsgruppen eingeteilt werden. Die Zuweisung der Leistungsgruppen erfolgt durch die für Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde. Im Zusammenhang mit Leistungsgruppenzuweisungen muss der Medizinische Dienst prüfen, ob das Krankenhaus die Qualitätskriterien für diese Leistungsgruppen erfüllt.

Zentraler Inhalt: Info-Text LOPS 2026-2 (ab 18. Mai, 11:30 Uhr)

Die Leistungsgruppen und die für die jeweilige Leistungsgruppe geltenden Qualitätskriterien sind in der sogenannten „Qualitätskriterientabelle“ in Anlage 1 zu § 135e SGB V festgelegt. Die Qualitätskriterien betreffen insbesondere die Anzahl, Qualifikationen und zeitliche Verfügbarkeit des ärztlichen Personals sowie die sachlich-apparative Ausstattung des Krankenhauses.

Grundlage für diese Leistungsgruppenprüfungen ist die Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL)“.

Neue LOPS-Richtlinie tritt am 1. August 2026 in Kraft

Der Medizinischen Dienst Bund hat die LOPS-Richtlinie aktualisiert. Die neue Fassung tritt am 1. August in Kraft. Sie steht hier mit allen Anlagen zur Verfügung und löst die LOPS-Richtlinie vom 19. Mai 2026 ab. In der neuen LOPS-Richtlinie wurden die Vorgaben aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz umgesetzt, die die Leistungsgruppenprüfungen der Medizinischen Dienste betreffen. Die Medizinischen Dienste müssen bei Leistungsgruppen nicht mehr prüfen, ob das Krankenhaus die Pflegepersonaluntergrenzen (PPuG) einhält. Die betreffenden Passagen wurden aus dem Richtlinientext und aus der Übersicht der erforderlichen Unterlagen für Leistungsgruppenprüfungen (Anlage 4 der LOPS-Richtlinie) entfernt.

Prüfung durch den zuständigen Medizinischen Dienst

Die Leistungsgruppenprüfung wird von dem für einen Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienst durchgeführt.

Den Auftrag für eine Leistungsgruppenprüfung erteilt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, wenn die Prüfung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Leistungsgruppen steht. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beauftragen eine Leistungsgruppenprüfung vor dem Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem Krankenhaus, wenn in dem Versorgungsvertrag Leistungsgruppen vereinbart werden sollen.

Für die Leistungsgruppenprüfungen stellt das Krankenhaus dem zuständigen Medizinischen Dienst die Strukturdaten gemäß der Anlage 2 der LOPS-Richtlinie zur Verfügung. Der Medizinische Dienst gleicht auf dieser Basis ab, welche für die Prüfung notwendigen Unterlagen ihm bereits aus anderen Prüfungen vorliegen.

Ausfüllbare Unterlagen

Die ausfüllbaren Unterlagen findet ein Krankenhaus auf der Internetseite des für seinen Standort zuständigen Medizinischen Dienstes. Aus der jetzt vorgenommen Änderung der LOPS-Richtlinie ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen für die ausfüllbaren Unterlagen. Aktualisiert werden muss darin allerdings das Datum des Inkrafttretens. Die entsprechend aktualisierten ausfüllbaren Unterlagen werden am 5. August auf den Internetseiten der Medizinischen Dienste veröffentlicht. Bis dahin können Krankenhäuser die ausfüllbaren Unterlagen mit Datum des Inkrafttretens 19.05.2026 nutzen.

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