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Begutachtungsanleitung „Außerklinische Intensivpflege“ tritt in Kraft

Am 26. September tritt die Begutachtungsanleitung „Außerklinische Intensivpflege“ des Medizinischen Dienstes Bund in Kraft. Sie regelt Details zur Begutachtung des Medizinischen Dienstes bei ärztlich verordneter außerklinischer Intensivpflege.

Seit Januar 2023 kann die außerklinische Intensivpflege ärztlich verordnet werden, wenn Versicherte besonders aufwendige medizinische Behandlungspflege benötigen und ständig eine spezialisierte Pflegefachkraft anwesend oder einsatzbereit sein muss, weil es jederzeit zu lebensbedrohlichen Situationen kommen könnte, die ein sofortiges Eingreifen erfordern. Die Betroffenen können im eigenen Zuhause, in einer Wohngemeinschaft oder einer stationären Einrichtung betreut werden.

Der oder die Versicherte reicht die ärztliche Verordnung bei der Krankenkasse ein. Diese beauftragt anschließend den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Die Begutachtung findet am Leistungsort statt – also dort, wo die oder der Betroffene versorgt wird. Dabei prüft der Medizinische Dienst, ob die Voraussetzungen für die außerklinische Intensivpflege erfüllt sind und ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt ist.

Um eine einheitliche Begutachtung zu gewährleisten, hat der Medizinische Dienst Bund die Begutachtungsanleitung außerklinische Intensivpflege (BGA AKI) erlassen. Sie ist für die Medizinischen Dienste verbindlich. Die BGA AKI ist vom Bundesministerium für Gesundheit am 15. September genehmigt worden und tritt am 26. September in Kraft.

Die vom Gemeinsamen Bundeausschuss in der „Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL)“am 20. Juli 2023 beschlossene und bis zum 31. Dezember 2024 befristete „Soll-Regelung“ zur Potenzialerhebung wird bei der Begutachtung berücksichtigt. Nach der „Soll-Regelung“ ist in dieser Übergangszeit bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten eine ärztliche Verordnung auch ohne die vorherige Erhebung des Potenzials für eine Beatmungsentwöhnung oder Entfernung der Trachealkanüle zulässig, wenn aufgrund fehlender ärztlicher Ressourcen eine Potenzialerhebung nicht möglich ist.

Zur vollständigen Meldung auf der Interneseite des Medizinischen Dienstes Bund

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